Strafanzeige stellen

Im Folgenden finde ich eine Auflistung relevanter Straftaten in vereinfachter Beschreibung, die ich zur Strafanzeige bringen kann.

  • Beleidigungen sind missachtende oder nichtachtende Äußerungen über mich in Wort, Bild, Schrift und Geste. Ich werde als Person herabgewürdigt oder als minderwertig dargestellt, also in meiner persönlichen Ehre angegriffen.
  • Üble Nachrede ist die Behauptung oder Verbreitung von nicht erweislich wahrer Tatsachen gegenüber Dritten, die geeignet sind, mich verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen. Verleumdung ist eine Steigerung der üblen Nachrede, in der bewusst erweislich unwahre Tatsachen über mich behauptet oder verbreitet werden. Bei übler Nachrede und Verleumdung wird gegenüber Dritten ähnlich wie bei Beleidigungen meine persönliche Ehre angegriffen.
  • Die Bedrohung ist ein Gefährdungsdelikt, in der mir oder einer mir nahestehenden Person eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert angedroht wird. Bedrohungen können direkt im persönlichen Kontakt, per Brief, Telefon oder im Internet bzw. über soziale Medien mitgeteilt werden.
  • Eine Erpressung liegt vor, wenn mich jemand mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch meinem Vermögen oder jenem eines anderen einen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Auch der Versuch einer Erpressung ist strafbar.
  • Bei der Körperverletzung werde ich körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt. Auch der Versuch einer Körperverletzung ist strafbar.
  • Straftaten gegen meine sexuelle Selbstbestimmung umfassen u. a. eine Reihe von strafbaren Handlungsformen, wie ein sexueller Übergriff, eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung. Es werden also etwa gegen meinen Willen sexuelle Handlungen an mir vorgenommen oder ich werde dazu bestimmt, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Eine besondere Form des Missbrauchs ist das Stealthing, bei dem ein Sexualpartner das Kondom ohne meine Einwilligung vor dem Geschlechtsverkehr entfernt oder beschädigt.
  • Sachbeschädigung bedeutet, dass eine meiner Sachen beschädigt, zerstört oder ihr Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird. Der Versuch einer Sachbeschädigung ist ebenfalls strafbar.
  • Stalking bedeutet, dass mir jemand in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, meine Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem ich z. B. wiederholt verfolgt, angerufen, belästigt oder bedroht werde.

Jede Straftat kann zu einer vorurteilsgeleiteten oder politisch motivierten Straftat werden, wenn diese eindeutig aufgrund einer gruppenbezogenen menschenfeindlichen Haltung erfolgt und sich z. B. auf meine Zugehörigkeit zur Gruppe der LGBTIQ* bezieht. Die aufgeführten Straftaten können von unbekannten oder bekannten Täter*innen ausgeführt werden.

Viele Straftaten finden im öffentlichen Raum statt.
Hier finde ich Informationen dazu, was in der akuten Situation zu beachten ist

Viele Straftaten können auch über das Internet erfolgen.
Hier finde ich Informationen dazu, wie bei Straftaten und Hass im Internet vorzugehen ist

Auch in Partnerschaften geschieht Gewalt – hier wird dann von häuslicher Gewalt gesprochen. Häusliche Gewalt beinhaltet alle Fälle von physischer und psychischer Gewalt innerhalb von ehelichen oder nichtehe­lichen Lebensgemeinschaften. Darunter fallen insbesondere Nötigungs-, Bedrohungs- und Körperverletzungsdelikte, auch wenn sie sich nach einer Trennung ereignen und noch im direk­ten Bezug zur früheren Lebensgemeinschaft stehen. Häusliche Gewalt umfasst also nicht unmittelbar alle Fälle von Gewalt in der Familie, sondern ausschließlich (Ex-)Part­nergewalt. Das Gewaltschutzgesetz schützt Opfer von häuslicher Gewalt vor allem durch die Möglichkeit, die gemeinsame Wohnung nutzen zu können, ohne sie mit der gewalttätigen Person teilen zu müssen. Es kann äußerst schwierig sein, (Ex-)Partner*innen anzuzeigen. Hier empfiehlt sich zur Unterstützung die Kontaktaufnahme mit einer geeigneten Beratungsstelle.

Hier finde ich eine Auflistung von Unterstützungsstellen

Hier finde ich Informationen zur Untersuchungsstelle für Opfer häuslicher Gewalt des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München

Grundsätzlich kann jede*r kostenlos eine Strafanzeige stellen. Wenn ich Opfer einer Straftat wurde oder eine Straftat beobachtet habe, kann ich dies bei einer Polizeibehörde, einer Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht zur Strafanzeige bringen. Eine Strafanzeige gegen Unbekannt ist ebenso zulässig. Mit der Strafanzeige löse ich polizeiliche Ermittlungen aus. Deshalb empfiehlt sich zur Beschleunigung der Ermittlungen eine Strafanzeige direkt bei der Polizei. Eine Strafanzeige kann grundsätzlich nicht zurückgezogen werden. Sobald die Polizei von einer Straftat erfährt, muss sie ermitteln.

Hier finde ich weiterführende Informationen für Zeug*innen

Ich kann eine Strafanzeige mündlich bei der Polizei oder schriftlich per Post stellen. Die mündliche Strafanzeige wird zu Protokoll genommen. Ich kann eine Strafanzeige selbst stellen oder mich von einem Rechtsbeistand vertreten lassen. Von den oben aufgelisteten Straftaten können in Bayern nur Sachbeschädigungen an einem Kraftfahrzeug oder Fahrrad online angezeigt werden. Neuerdings besteht aufgrund der Kooperation der Bayerischen Staatsregierung und damit auch der Bayerischen Polizei mit der Meldestelle RESpect! die Möglichkeit, Hass im Internet online zu melden. Verfasser*innen von strafbaren hetzerischen Inhalten werden von REspect! konsequent angezeigt.

Hier finde ich eine Liste der Dienststellen des Polizeipräsidiums München mit Adressen und Telefonnummern

Hier finde ich Informationen dazu, wie bei Straftaten und Hass im Internet vorzugehen ist

Es ist grundsätzlich möglich, anonym Strafanzeige zu stellen. Denn die Polizei muss auch anonym mitgeteilten und strafrechtlich relevanten Sachverhalten nachgehen. Es ist zu beachten, dass anonym angezeigte Straftaten viel seltener aufgeklärt werden. Zeug*innen müssen jedoch gegenüber der einen Sachverhalt aufnehmenden Polizei ihre Personalien angeben. In begründeten Fällen sind im weiteren Verlauf allerdings Maßnahmen zum Schutz von Zeug*innen denkbar, wie z. B. der Schutz der eigenen Wohnanschrift.

Hier finde ich Informationen für Zeug*innen

Ich sollte eine Strafanzeige so schnell wie möglich stellen. Dann sind die Chancen am höchsten, dass die Polizei Beweise sichern und die Tat aufklären kann. Ich kann eine Strafanzeige auch Tage, Wochen oder sogar Monate nach der Tat stellen. Bei manchen Straftaten, wie z. B. Beleidigungen, muss ich zusätzlich zur Strafanzeige schriftlich einen Strafantrag stellen, für den eine Frist von drei Monaten nach Bekanntwerden des oder der Tatverdächtigen gilt. In der Regel weist mich die Polizei bei solch einem Delikt darauf hin, dass zusätzlich zur Strafanzeige ein Strafantrag gestellt werden muss.

Wenn ich eine Strafanzeige stelle, ist es wichtig, der Strafverfolgungsbehörde, wie der Polizei, deutlich und unaufgefordert mitzuteilen, ob die Tat aufgrund von LGBTIQ*-Feindlichkeit und daher Hasskriminalität erfolgt sein kann. Bei der Zeugenvernehmung im Rahmen der Anzeigenstellung sollte ich darauf achten, dass diese wortwörtlich gefertigt wird, andernfalls kann ich eine Nachbesserung vor Unterschrift verlangen. Ich kann jederzeit eine Vertrauensperson mitnehmen oder mich vorab an eine Beratungsstelle oder einen Rechtsbeistand wenden. Zudem gibt es auf jeder Polizeidienststelle eine Beamtin* bzw. einen Beamten* zum Thema Staatsschutz, die oder der hier auch behilflich sein kann. Wenn ich nach der Straftat ein Gedächtnisprotokoll geschrieben habe, kann ich es bei der Strafanzeige verwenden. Ich kann auch selbst gesicherte Beweismittel vorlegen. Ich lasse mir bei der Strafanzeige das Aktenzeichen für eventuelle Nachfragen geben.

Hier finde ich Informationen zur Beweissicherung

Wichtig: Die Polizei nimmt jeden strafrechtlich relevanten Sachverhalt auf, der ihr zur Kenntnis gelangt. Ich werde nicht einfach weggeschickt. Wenn es mir unangenehm ist, dass andere Personen mit im Raum sind, kann ich darum bitten, in einem geschützten Raum zu berichten.

Wenn ich eine Strafanzeige stelle, kann die Polizei verschiedene Informationen zum Sachverhalt und zum Tathergang abfragen. Ich kann mich auf die Strafanzeige vorbereiten, indem ich vorab die folgenden Fragen beantworte:

  • Was ist passiert?
    Ich gebe an, um welche der oben angeführten Straftat(en) es sich handelt oder handeln könnte. Ich mache Angaben zu Schädigungen, Verletzungen oder dem entstandenen Sachschaden.
  • Wann ist es passiert?
    Ich gebe den Zeitpunkt oder Zeitraum des Geschehens möglichst genau an.
  • Wo ist es passiert?
    Ich mache Angaben zum Ort, an dem sich der Vorfall ereignet hat. Sollte ich die Anschrift nicht kennen, versuche ich den Tatort so genau wie möglich zu beschreiben.
  • Wem ist es passiert?
    Gibt es weitere Betroffene der Straftat bzw. wurden noch andere Menschen in das Geschehen miteinbezogen? Wer hat den Tathergang verfolgt oder könnte ihn verfolgt haben? Ich gebe, sofern möglich, Namen und Erreichbarkeit von Zeug*innen an.
  • Warum ist es passiert?
    Ich beschreibe, welche Ursachen zu dem Geschehen geführt haben und welche vorhergehenden Ereignisse dabei von Bedeutung sein können. Hat LGBTIQ*-Feindlichkeit zum Angriff der Täter*innen geführt? Falls mir der Täter oder die Täterin bekannt ist, gebe ich seine bzw. ihre Personalien an. Bei mir unbekannten Täter*innen bereite ich mich auf die Abgabe einer möglichst genauen Personenbeschreibung vor.
  • Wie ist es passiert?
    Ich schildere möglichst genau den Ablauf des Geschehens und halte dabei, so gut es geht, die zeitliche Reihenfolge ein. Ich beschreibe, wie sich die Beteiligten vor und nach dem Vorfall verhalten haben. Ich gebe bei physischer Gewalt an, ob Waffen oder sonstige Gegenstände verwendet wurden. Die Wiedergabe von Dialogen zwischen den Beteiligten, insbesondere von diskriminierenden Äußerungen, ist auch zur Klärung des Motivs der Täter*innen von Bedeutung.

Nach meiner Strafanzeige folgen die polizeilichen Ermittlungen. Nachdem die Polizei das Ergebnis ihrer Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vorgelegt hat, entscheidet diese, ob noch weiterführende kriminalpolizeiliche Ermittlungen erfolgen sollen, ob gegen den Beschuldigten bzw. die Beschuldigte Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird. Falls das Verfahren eingestellt wird, erhalte ich eine schriftliche Mitteilung.

Neben der Anzeige bei der Polizei kann ich LGBTIQ*-feindliche Straftaten an Meldeplattformen übermitteln. Damit helfe ich, das Dunkelfeld gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit zu erhellen und Bedarfe sichtbar zu machen.

Hier finde ich weiterführende Informationen dazu

Menschen reagieren als Betroffene von Straftaten unterschiedlich. Manche werden gleich aktiv, während andere mit Rückzug reagieren und versuchen, sich erst einmal zu sortieren und das Erlebte zu verarbeiten. Manchmal realisiert man auch erst zu einem späteren Zeitpunkt, was geschehen ist, kann dann aber immer noch aktiv werden.

Insbesondere bei häuslicher und sexualisierter Gewalt gibt es bei Betroffenen eine große Hemmschwelle, eine Strafanzeige zu stellen.

Beratungsangebote der Community und darüber hinaus können mich dabei unterstützen, Straftaten einzuordnen, einen guten Umgang damit zu finden und ein weiteres Vorgehen zu entwickeln.

Hier erhalte ich Unterstützung und Beratung

Hier erfahre ich, warum es wichtig ist, Straftaten anzuzeigen